Wahlbehörde
Weiter wählt der Grosse Rat u.a. den Leiter oder die Leiterin der Ombudsstelle, der Finanzkontrolle, der Datenschutzstelle und des Parlamentsdienstes.
Rechtsgrundlagen: Kantonsverfassung, § 89 und 94 | Gerichtsorganisationsgesetz
Mitwirkung bei Regierungsplanung und Staatsverträgen
Der Grosse Rat ratifiziert wichtige Staatsverträge, die in seine Zuständigkeit fallen. Weiter hat er das Recht, den Regierungsrat bei der Vorbereitung wichtiger Verträge mit anderen Kantonen zu begleiten und zu beraten. (In der Beschlussfassung kann er einen Vertrag nur noch annehmen oder ablehnen, nicht abändern). Interparlamentarische Kommissionen, in die der Grosse Rat Mitglieder delegiert, überwachen die Umsetzung der Staatsverträge.
Seine langfristigen Ziele legt der Regierungsrat alle vier Jahre im Legislaturplan dar (bis 2008 im jährlichen Politikplan); der Grosse Rat nimmt diesen zur Kenntnis. Zu den kurz- und mittelfristigen Planungen und zum Staatshaushalt informiert der Regierungsrat im Budgetbericht; hier kann der Grosse Rat mittels Planungsanzug Änderungen an den von der Regierung formulierten Schwerpunkten beantragen.
Interparlamentarische Kommissionen | Parlamentarische Instrumente | Legislaturplan
Rechtsgrundlagen: Kantonsverfassung, § 85
Stadtentwicklung
Wo sollen beispielsweise Hochhäuser erlaubt werden, in welcher Höhe und mit wie vielen Parkplätzen? Oder: Dürfen auf einem früheren Spital-Areal neu Wohnungen entstehen?
Rechtsgrundlagen: Bau- und Planungsgesetz, § 105
Begnadigungen
Der Grosse Rat kann auf Antrag der Begnadigungskommission eine aufgrund eines rechtskräftig gewordenen kantonalen Gerichtsurteils ausgesprochene Strafe ganz oder teilweise erlassen oder sie in eine mildere Strafart umwandeln. Bei der Beschlussfassung über Begnadigungen ist im Grossen Rat – anders als bei sonstigen Beschlüssen – die Anwesenheit von mindestens 60 Mitgliedern erforderlich.
Rechtsgrundlagen: Kantonsverfassung, § 91d | Begnadigungsgesetz
Kantonale Anerkennung von Kirchen und Religionsgemeinschaften
Der Grosse Rat beschliesst darüber, ob Kirchen und Religionsgemeinschaften, die einen entsprechenden Antrag stellen, kantonal anerkannt werden sollen. Der Beschluss braucht die Zustimmung von mindestens 51 Ratsmitgliedern und untersteht nicht dem Referendum. Sind die Voraussetzungen für die kantonale Anerkennung nicht mehr gegeben, kann der Grosse Rat die Anerkennung entziehen.
Rechtsgrundlagen: Kantonsverfassung, § 91h sowie §132-134
Zulässigerklärung von Volksinitiativen
Der Grosse Rat entscheidet über die rechtliche Zulässigkeit einer Initiative. Erklärt er sie für zulässig, so kann er sie dem Volk mit der Empfehlung auf Annahme oder Verwerfung vorlegen oder aber beschliessen, einen Gegenvorschlag auszuarbeiten. Zu einer formulierten Initiative darf er nur einen formulierten Gegenvorschlag, zu einer unformulierten Initiative einen formulierten oder unformulierten Gegenvorschlag unterbreiten. Mit der Ausarbeitung eines Gegenvorschlages kann der Grosse Rat eine seiner Kommissionen oder auch den Regierungsrat beauftragen.
Rechtsgrundlagen: Gesetz betreffend Initiative und Referendum, § 13ff. und 18ff.
Mitwirkung auf Bundesebene
Die Kantone haben mit der Standesinitiative und dem Standesreferendum zwei Instrumente, um auf Bundesebene mitzuwirken. Im Kanton Basel-Stadt werden die beiden Mitwirkungsrechte durch den Grossen Rat ausgeübt.