Der Regierungsrat kann seine Vorlagen und Berichte, nachdem sie den Ratsmitgliedern zugestellt worden sind, ohne Zustimmung des Grossen Rates nicht zurückziehen.
Der Regierungsrat kann seine Vorlagen und Berichte, nachdem sie den Ratsmitgliedern zugestellt worden sind, ohne Zustimmung des Grossen Rates nicht zurückziehen.