Vor 50 Jahren: Der Grosse Rat schafft das «Lehrerinnen-Zölibat» ab

Am 21. Oktober 1965 beschloss eine Mehrheit des (männlichen) Grossen Rates, dass Lehrerinnen in Basel ihre Stelle nicht mehr aufgeben müssen, wenn sie heiraten. Die Ratsmehrheit ging damit weiter als der Regierungsrat.

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Der Grosse Rat schafft die "Heiratsstrafe" für Lehrerinnen ab © Staatsarchiv BS 

 

Dieser wollte zwar auch eine Lockerung für die Lehrerinnen herbeiführen, indem eine Weiteranstellung nach der Heirat möglich bleiben sollte, wenn die Schulbehörden entsprechend entschieden. Mit 66:36 Stimmen stimmte der Grosse Rat jedoch einer Änderung des Schulgesetzes zu, die festhielt: «Frauen sind ohne Rücksicht auf ihren Zivilstand wählbar; durch Zivilstandsänderung wird das Dienstverhältnis nicht aufgelöst».

Das «Lehrerinnen-Zölibat» war in Basel-Stadt 1922 eingeführt worden. Begonnen hatte die – auch in anderen Kantonen geführte – Auseinandersetzung 1920 mit einem Postulat an den Regierungsrat, er möge prüfen, ob die gleichzeitige Beschäftigung zweier Ehegatten im Staatsdienst und speziell im Schuldienst auszuschliessen sei. Die damalige Öffentlichkeit reagierte auf die doppelte Staatsbesoldung von Lehrerehepaaren gereizt.

1922: Platz schaffen für stellenlose Lehrkräfte

Der Regierungsrat präsentierte dem Grossen Rat einen weitergehenden Gesetzesentwurf, der verheiratete Lehrerinnen überhaupt betraf und festhielt: «Bei Lehrerinnen wird das Dienstverhältnis durch Verheiratung aufgelöst». Der Regierungsrat wollte damit, wenige Jahre nach dem Ersten Weltkrieg, Platz schaffen für junge stellenlose oder erst provisorisch beschäftigte Lehrkräfte. Hauptsächlich argumentierte er jedoch, der Hausfrauen- und Mutterberuf sei mit der vollen Hingabe an den Lehrerinnenberuf unvereinbar. Die Basler Lehrerschaft sprach sich für die neue Regelung aus und auch der Grosse Rat stimmte ihr im Januar 1922 mit klarer Mehrheit zu. Ein Nichteintretens- und zwei Kompromissanträge waren chancenlos.

Die Regelung galt nicht nur für Lehrerinnen, die sich neu verheirateten. Sondern das Dienstverhältnis der im Amt stehenden verheirateten Lehrerinnen wurde auf Ende des Schuljahrs 1922/23 aufgelöst. Der Erziehungsrat wurde befugt, auf begründetes Gesuch hin, v.a. im Falle geschiedener oder verwitweter Lehrerinnen, Ausnahmen zu gestatten.

 

Text Eva Gschwind, Parlamentsdienst 

Quellen: Grossratsprotokolle vom 08.07.1920, 12.01.1922 und 21.10.1965; Schweizerische Lehrerinnen-Zeitung vom 15.2.1922; Claudia Crotti, „Mehr Männer in die Klassenzimmer!“ In: Die Zeit der Pädagogik, S. 204-206, Haupt, Bern, 2010.

Bild: Staatsarchiv Basel-Stadt, Sign. Bild 41,45