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Teilrevision Museumsgesetz: Bildungs- und Kulturkommission für mehr Autonomie, aber gegen Auslagerung der Museen



Die Bildungs- und Kulturkommission (BKK) hat ihren Bericht zum Museumsgesetz verabschiedet. Die BKK setzte sich insbesondere vertieft mit der Selbstständigkeit der Museen, der Provenienzforschung, der Etablierung von Sammlungskonzepten sowie personalrechtlichen Aspekten auseinander. Sie unterstützt die Haltung des Regierungsrats, die fünf staatlichen Museen nicht aus der Verwaltung auszulagern, jedoch Führung und Aufsicht zu entflechten und den Häusern mittels einem Vierjahres-Globalkredit mehr Flexibilität und eine grössere Planungssicherheit zu ermöglichen. Die Kommission stellt verschiedene Änderungsanträge, die alle einstimmig beschlossen wurden und auch vom Regierungsrat mitgetragen werden.

Der Ratschlag zum Museumsgesetz wurde der BKK im September 2020 überwiesen. Die lange Beratungszeit ist der Komplexität des Geschäfts und dem Legislaturwechsel geschuldet. Nachdem sich die BKK in der Legislatur 2017-2021 bereits eingängig mit dem Ratschlag beschäftigt und die Geschäftsprüfungskommission ihren Mitbericht zuhanden der BKK überreicht hatte, hat die BKK es als zentral erachtet, die besonders kontrovers diskutierten Paragrafen 5-7 des Museumsgesetzes nochmals zu vertiefen. Sie kam diesbezüglich auf das Angebot des Präsidialdepartements (PD) zur Gründung einer Arbeitsgruppe zurück. Der Vorsitz der Arbeitsgruppe oblag der BKK, während diese administrativ vom PD begleitet wurde.

Autonomie für die Museen

Der Paragraf 6 ist die Kernbestimmung des Museumsgesetzes. Im Grundsatz geht es darum, wie viel Autonomie den Museen als Dienststellen des PD zugestanden wird. Nachdem der BKK das Für und Wider einer möglichen Auslagerung der Museen von einer externen Expertenrunde aufgezeigt worden war, kam die Kommission zum Schluss, dass die staatlichen Museen Teil der Zentralverwaltung bleiben sollen. Das entspricht sowohl dem Wunsch der Direktorien als auch der Kommissionen der Museen. Ausgehend von dieser Überlegung entwickelte die Arbeitsgruppe eine neue Formulierung des Paragrafen. Obschon die Museen damit ein Mehr an Eigenständigkeit erreichen, bleibt weiterhin ein Spannungsverhältnis bestehen. Aus Sicht der BKK müssen die Museen dies aushalten können. Die gewählten Formulierungen sollen aber dazu beitragen, dass konstruktives Arbeiten in diesem Spannungsverhältnis möglich ist.

Etablierung von Sammlungskonzepten / «Open Data»

Mit der neuen Bestimmung in § 5 Abs. 1ter des Museumsgesetzes möchte die BKK ergänzend zur Formulierung im Ratschlag festhalten, dass jedes der fünf staatlichen Museen über ein Sammlungskonzept verfügen muss. Der Erwerb, die Pflege und die Verwendung der Sammlung müssen sich nach diesem Konzept ausrichten. Die BKK erachtet es zudem als wichtig, dass die digitale Zugänglichkeit der Sammlungen soweit als möglich nach dem Prinzip «Open Data» ermöglicht wird. «Open Data» sind Daten, die von jedermann frei benutzt, weiterverwendet und geteilt werden können. Dieser Grundsatz soll zur Anwendung kommen, sofern keine rechtlichen Einschränkungen bestehen.

Rechtmässige Herkunft des Museumsguts

Gemäss Antrag der BKK bezüglich § 5 Absatz 1quater des Museumsgesetzes prüfen die Museen bei Erwerbungen und Sammlungsobjekten die rechtmässige Herkunft und veröffentlichen die Ergebnisse. Der Begriff «rechtmässige Herkunft» schliesst dabei nicht nur rechtliche, sondern auch ethische Überlegungen mit ein. Hinter dieser Formulierung steht der Gedanke, dass die Museen es als wesentlichen Teil ihres Auftrags verstehen sollen, Provenienzforschung aktiv und systematisch voranzutreiben.

Anhörung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Direktorium
Gemäss § 7 Absatz 2 Museumsgesetz hat die Museumskommission für die Wahl einer Direktorin oder eines Direktors ein Antragsrecht. Gemäss geltendem Recht wird die Museumskommission bei einer Entlassung der Direktorin oder des Direktors und bei anderen personalrechtlichen Massnahmen nicht involviert. Künftig sollen vor der Anordnung personalrechtlicher Massnahmen gegenüber einer Direktorin oder einem Direktor sowie bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit einer Direktorin oder einem Direktor das Präsidium der Museumskommission angehört werden.

Tragfähige Lösung im Sinne aller Beteiligten
Die BKK hat die Änderungsanträge bezüglich der Paragrafen 5-7 des Museumsgesetzes verschiedentlich mit dem PD, den Museumdirektionen und den Präsidien der Museumskommissionen diskutiert und gespiegelt. Auch mit der GPK stand die BKK insbesondere hinsichtlich der Änderungsanträge zum § 6 Museumsgesetz im Austausch. Die GPK signalisierte, dass sie ihren im Mitbericht formulierten Rückweisungsantrag aufgrund der guten Lösungsansätze nicht aufrechterhalten wird. Es war der BKK von Beginn an ein Anliegen, dass das teilrevidierte Museumsgesetz nicht nur politischen Mehrheiten genügt, sondern den Museen und dem PD eine verbesserte Zusammenarbeit ermöglicht. Die BKK ist davon überzeugt, dass diesem Anspruch mit ihren einstimmig beschlossenen Änderungsanträgen genüge getan wird.

 

Weitere Auskünfte

Franziska Roth, Präsidentin der Bildungs- und Kulturkommission

Telefon +41 79 624 72 12

Christian von Wartburg, Präsident der Geschäftsprüfungskommission

Telefon +41 79 252 64 81

 

Bericht

Bericht der Bildungs- und Kulturkommission zur Teilrevision des Museumsgesetzes