Begnadigungskommission
Die Begnadigungskommission als nicht richterliche Behörde kann dem Grossen Rat Antrag stellen, einer rechtskräftig verurteilten Person eine Strafe ganz oder teilweise zu erlassen oder deren Strafe in eine mildere Strafart umzuwandeln.
Rechtsgrundlage: Begnadigungsgesetz
>Zusammensetzung
Die Begnadigungskommission besteht aus neun Mitgliedern des Grossen Rates:
Mitglieder
Sekretariat, Kontakt
Aleksandra Milosevic
Sekretariat Begnadigungskommission
Parlamentsdienst des Grossen Rates
Rathaus, Marktplatz 9, 4001 Basel
E-Mail, Telefon 061 267 82 49
Parlamentsdienst des Grossen Rates
Rathaus, Marktplatz 9, 4001 Basel
E-Mail, Telefon 061 267 82 49
Regelung von Stellvertretungen gemäss § 64 der Geschäftsordnung des Grossen Rates:
Absatz 1: Falls ein Mitglied einer ständigen oder einer besonderen Kommission aus persönlichen oder beruflichen Gründen länger als zwei Monate verhindert ist, an der Ratstätigkeit teilzunehmen, kann die Fraktion eine Stellvertretung bezeichnen.
Absatz 2: Dauert die Stellvertretung länger als sechs Monate, so muss der Grosse Rat die Stellvertretung genehmigen.