Der Grosse Rat kann in Einzelfällen den Vollzug rechtsgültiger Strafurteile aussetzen. Er kann rechtskräftig Verurteilte begnadigen, womit diesen eine Strafe ganz oder teilweise erlassen wird. Er tut dies auf Antrag der Begnadigungskommission.

Eine Begnadigung erfordert einen Mehrheitsbeschluss von mindestens 40 Ja-Stimmen bei mindestens 60 anwesenden Ratsmitgliedern. 

Begnadigungskommission