Basel-Stadt kennt im Gegensatz zu den meisten anderen Kantonsparlamenten eine Amtszeitbeschränkung. Wer dem Grossen Rat ununterbrochen während vier Amtsperioden (bis 2009: drei) angehört hat, ist für die nächstfolgende Amtsperiode nicht wählbar. Angebrochene Amtsperioden werden vollen Amtsperioden gleichgestellt.

Die Amtszeitbeschränkung ist in Basel-Stadt in den 1960er Jahren aufgrund einer Volksinitiative eingeführt worden. Sie garantiert eine regelmässige personelle Erneuerung.