Der Grosse Rat kennt eine Amtszeitbeschränkung. Wer ihm ununterbrochen während vier Amtsperioden (bis 2009: drei) angehört hat, ist für die nächstfolgende Amtsperiode nicht wählbar. Angebrochene Amtsperioden werden vollen Amtsperioden gleichgestellt.
Die Amtszeitbeschränkung ist in Basel-Stadt in den 1960er Jahren aufgrund einer Volksinitiative eingeführt worden. Sie garantiert eine regelmässige personelle Erneuerung.