Der Gewaltentrennung unterliegt der Grundsatz, wonach die rechtsetzende (Legislative = Parlament), die vollziehende (Exekutive = Regierung) und die richterliche (Judikative = Gerichte) Staatsgewalt in den Händen verschiedener, voneinander unabhängiger Behörden liegen sollen. Bezweckt wird damit in erster Linie die Vermeidung einer Machtballung und einer daraus drohenden Willkür.

Die Trennung der Gewalten bildet ein elementares Merkmal der Demokratie. In der Praxis besteht ein komplexes System sich überschneidender Funktionen und gegenseitiger Kontrollmittel.

Aufgrund der Gewaltentrennung gibt es bei der Wählbarkeit in den Grossen Rat gewichtige Einschränkungen. Nicht wählbar sind im Kanton Basel-Stadt die Regierungsmitglieder, der Staatsschreiber bzw. die Staatsschreiberin, die Departementssekretärinnen- und sekretäre und deren Substitute, die Mitglieder sämtlicher Gerichte, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie die der Staatsanwaltschaft zugeteilten Kriminalkommissäre. 

Basel-Stadt kennt die Gewaltentrennung zwischen Parlament und Regierung seit 1875. Davor waren die Regierungsmitglieder auch Mitglied des Grossen Rats. Zwischen Regierung und Gerichten bestand die Gewaltentrennung schon früher.

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