Initiativen sind Volksbegehren, mit denen der Erlass, die Aufhebung oder die Änderung

  • einer Verfassungsbestimmung
  • einer Gesetzesbestimmung
  • oder eines (referendumsfähigen) Grossratsbeschlusses angestrebt wird.

Eine Volksinitiative kann als einfache Anregung (unformuliert) oder in Form eines ausgearbeiteten Texts (formuliert) eingereicht werden.

Erforderlich sind im Kanton Basel-Stadt 3000 gültige Unterschriften von stimmberechtigten Personen. Die Unterschriften werden von Parteien, Verbänden und sonstigen Interessengruppen gesammelt. Sie müssen innert 18 Monaten ab Publikation bei der Staatskanzlei eingereicht werden.

Über die Gültigkeit einer Volksinitiative beschliesst der Grosse Rat. Eine Initiative darf z.B. nichts Unmögliches verlangen oder gegen Bundesrecht verstossen.

Eine als rechtlich zulässig erklärte Volksinitiative kommt zur Volksabstimmung, ausser das Initiativkomitee zieht sie zurück (weil ein akzeptabler Gegenvorschlag des Grossen Rates vorliegt), oder der Grosse Rat arbeitet eine Vorlage aus, die das Anliegen einer unformulierten Initiative erfüllt. 

Der Grosse Rat kann jeder Initiative, ob formuliert oder unformuliert, einen Gegenvorschlag gegenüberstellen. Dann kommen Initiative und Gegenvorschlag an die Urne – mit Stichfrage für den Fall, dass beide angenommen werden. Akzeptiert das Initiativkomitee den Gegenvorschlag und zieht es die Initiative zurück, so unterliegt der Gegenvorschlag nur noch dem fakultativen Referendum.

Initiativkomitees geben sich oftmals mit einer ausformulierten Vorlage beziehungsweise einem Gegenvorschlag des Grossen Rates zufrieden und ziehen ihre Initiative zurück. Unter dem Strich werden manche Initiativen ohne Volksabstimmung durch Rückzug erledigt und also durch politische Kompromissfindung umgesetzt.

Formulierte Initiativen sind den Stimmberechtigten innert 18 Monaten zur Abstimmung vorzulegen. Beschliesst der Grosse Rat, der Initiative einen Gegenvorschlag gegenüberzustellen, so verlängert sich diese Frist um sechs Monate. Über unformulierte Initiativen muss spätestens drei Jahre nach Zustandekommen abgestimmt werden. 

Mehr

Leitfaden für Volksinitiativen (Staatskanzlei Basel-Stadt; PDF)