Die Motion ist der verpflichtendste parlamentarische Vorstoss (eingeführt 1991).
Mit der Motion kann jedes Ratsmitglied oder eine ständige Kommission vom Regierungsrat verbindlich fordern, dem Grossen Rat ein neues Gesetz, eine Verfassungs- oder Gesetzesänderung oder einen Grossratsbeschluss vorzulegen oder eine Massnahme zu ergreifen.
Unzulässig sind Motionen, die gegen höherrangiges Recht (z.B. Bundesrecht oder interkantonales Recht) verstossen oder auf den verfassungsrechtlichen Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates, auf einen Einzelfallentscheid, auf einen in gesetzlich geordnetem Verfahren zu treffenden Entscheid oder einen Beschwerdeentscheid einwirken wollen. In den verfassungsrechtlichen Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates fallen insbesondere Fragen zur Organisation der Verwaltung.
Motionen werden in einem zweistufigen Verfahren beschlossen: Bei einer Überweisung hat der Regierungsrat drei Monate Zeit für eine Stellungnahme, dann wird die Motion im Grossen Rat erneut traktandiert. Nur wenn sie wiederum eine Mehrheit findet, wird sie für den Regierungsrat zum verbindlichen Auftrag. Motionen, die keine Frist enthalten, sind spätestens innert vier Jahren zu erfüllen. Eine Motion kann vom Grossen Rat auch als weniger verpflichtender Anzug überwiesen werden.