Aktives Wahlrecht: Das Recht, Kandidierende in ein politisches Amt zu wählen.
Passives Wahlrecht: Das Recht, selbst für ein politisches Amt zu kandidieren.
Für das aktive Wahlrecht gelten die selben Bestimmungen wie für das Stimmrecht. D.h. wahlberechtigt sind alle Schweizerinnen und Schweizer, die mindestens 18 Jahre alt sind, im Kanton wohnen und nicht unter umfassender Beistandschaft stehen.
Für das passive Wahlrecht gibt es aus Gründen der Gewaltentrennung Einschränkungen: Nicht wählbar ins Parlament sind im Kanton Basel-Stadt insbesondere die Regierungsratsmitglieder, der Staatsschreiber bzw. die Staatsschreiberin, die Generalsekretärinnen und Generalsekretäre der Departemente, die Mitglieder sämtlicher Gerichte, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und die der Staatsanwaltschaft zugeteilten Kriminalkommissäre. Zudem gilt für die Wahl in den Grossen Rat eine Amtszeitbeschränkung.
Amtszeitbeschränkung | Gewaltentrennung
Mehr: