Seit der Verfassungsrevision von 2006 haben die Gemeinden Riehen und Bettingen das Recht, eine Gemeindeinitiative einzureichen. Sie können auf Beschluss des Einwohnerrats (Riehen) bzw. der Gemeindeversammlung (Bettingen) den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von kantonalen Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen beantragen. Die Gemeindeinitiative kann formuliert oder unformuliert sein.
Der Regierungsrat stellt dem Grossen Rat innerhalb von drei Monaten Antrag, die Gemeindeinitiative für zulässig oder unzulässig zu erklären. Die betreffende Einwohnergemeinde hat das Recht, den Grossratsentscheid vor dem Verfassungsgericht anzufechten. Im Falle der Zulässigkeit kann der Grosse Rat der Gemeindeinitiative wie bei einer Volksinitiative einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.