Der Grosse Rat ist die «gesetzgebende und oberste aufsichtsführende Behörde» des Kantons Basel-Stadt. Er macht also Gesetze und hat die Kontrolle über den Regierungsrat, die Verwaltung und die Gerichte. Er hat zudem weitere wichtige Aufgaben. Oft beschliesst der Grosse Rat auf Vorschlag der Regierung. Die Stimmberechtigten haben weitgehende Mitbestimmungsrechte.
Gewaltenteilung | Mitbestimmung der Bevölkerung
Grossratssitzung im Februar 2026. Foto Michael Fritschi
Gesetzgebung
Mit der Verfassung und mit Gesetzen gibt sich eine Bevölkerung Regeln für das Zusammenleben. Sie enthalten Rechte, aber auch Verpflichtungen und Verbote. Alle neuen Gesetze, Gesetzesänderungen und Verfassungsänderungen des Kantons Basel-Stadt beschliesst der Grosse Rat. Als zentrale Regel gilt: Kantonales Recht darf Bundesrecht nicht widersprechen.
Oberaufsicht über die Staatsverwaltung
Der Grosse Rat hat die Oberaufsicht über die gesamte Staatsverwaltung. Regierungsrat, Gerichte, Ombudsstelle und die selbstständigen Verwaltungsbetriebe (z.B. Universität, öffentliche Spitäler, BVB, IWB) müssen dem Grossen Rat jährlich Rechenschaftsberichte unterbreiten.
Der Grosse Rat hat zwei Oberaufsichtskommissionen, die Geschäftsprüfungskommission und die Finanzkommission. Sie durchleuchten jedes Jahr die Staatsverwaltung und die Finanzen des Kantons.
Für wichtige Institutionen, die von mehreren Kantonen getragen werden (z.B. Universität, Fachhochschule Nordwestschweiz), üben die Parlamente dieser Kantone die Oberaufsicht gemeinsam aus.
Kommt es in der Staatsverwaltung zu einem Problem von grosser Tragweite, so kann der Grosse Rat eine Parlamentarische Untersuchungskommission PUK einsetzen.
Ausgaben und Steuern
Der Grosse Rat hat weitgehende Finanzkompetenzen. Er beschliesst über alle neuen Ausgaben ab 300'000 Franken. So bewilligt er beispielsweise Geld für den Bau eines neuen Schulhauses oder für neue Elektro-Busse. Dazu kommen viele Subventionen, mit denen der Staat Leistungen von Institutionen und Organisationen unterstützt, beispielsweise das Theater Basel, Jugend-Treffpunkte oder den Zoo.
Die Zustimmung des Grossen Rates braucht es auch für Steuererhöhungen oder Steuersenkungen für Private und Unternehmen.
Auch für Bibliotheken bewilligt der Grosse Rat Geld. Foto: Kanton Basel-Stadt
Budget und Rechnung
Vom Gesetz vorgegebene wiederkehrende Ausgaben genehmigt der Grosse Rat jährlich über das Budget. Darunter fallen beispielsweise die Sozialhilfe und als grösster Ausgabeposten die Personalkosten für die gut 10'000 Staatsangestellten (über 5000 Lehrpersonen, Polizei, Feuerwehr, Gerichte, Kehrichtabfuhr etc).
Das Budget wird jeweils von der Regierung für das kommende Jahr vorgelegt. Der Grosse Rat beschliesst im Dezember darüber. Jeweils im Sommer genehmigt er die Staatsrechnung für das vergangene Jahr. Budget wie Rechnung werden zuvor genau von der grossrätlichen Finanzkommission geprüft. Die jährlichen Ausgaben des Kantons belaufen sich aktuell auf rund 5,7 Milliarden Franken.
Stadtplanung
Der Grosse Rat bestimmt die städtebauliche Entwicklung Basels massgeblich mit. Viele Ausgaben betreffen die Gestaltung von Strassen und öffentlichen Plätzen. Weiter benötigen Arealentwicklungen, grössere Überbauungen und stadtbildverändernde Hochhäuser Planungsgrundlagen, die der Grosse Rat genehmigen muss. Es geht um Bebauungspläne, Zonenpläne, Baugrenzen und Nutzungsvorschriften. Auch die Roche-Türme benötigten beispielsweise die Zustimmung des Grossen Rates.
Auch DreispitzNord benötigt einen Bebauungsplan. Visualisierung: HerzogdeMeuron
Wahl der Richterinnen und Richter
Der Grosse Rat wählt die Richterinnen und Richter des obersten Kantonsgerichts (Appellationsgericht), des Zivilgerichts, des Strafgerichts und des Sozialversicherungsgerichts; dies für sechs Jahre. Die Gerichtspräsidien werden durch die Stimmbevölkerung gewählt. Der Grosse Rat wählt zudem die leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
Weiter wählt der Grosse Rat u.a. den Leiter oder die Leiterin der Ombudsstelle, der Finanzkontrolle, der Datenschutzstelle und des Parlamentsdienstes.
Begnadigungen
Der Grosse Rat kann verurteilten Personen eine Strafe ganz oder teilweise erlassen oder sie in eine mildere Strafart umwandeln. Die Begnadigungskommission klärt jeden Fall vorher genau ab. Für eine Begnadigung ist im Grossen Rat – anders als bei sonstigen Beschlüssen – die Anwesenheit von mindestens 60 Mitgliedern erforderlich.
Anerkennung von Kirchen und Religionsgemeinschaften
Der Grosse Rat beschliesst darüber, ob Kirchen und Religionsgemeinschaften, die einen Antrag stellen, kantonal anerkannt werden sollen. Der Beschluss braucht die Zustimmung von mindestens 51 Ratsmitgliedern und untersteht nicht dem Referendum. Der Grosse Rat kann eine kantonale Anerkennung auch wieder entziehen.
Volksinitiativen
Der Grosse Rat entscheidet über die rechtliche Zulässigkeit von Volksinitiativen. Erklärt er eine Initiative für gültig, so kann er sie den Stimmberechtigten mit der Empfehlung auf Annahme oder Ablehnung vorlegen oder aber beschliessen, einen Gegenvorschlag auszuarbeiten.
Einer formulierten Initiative darf er nur einen formulierten Gegenvorschlag gegenüberstellen. Zu einer unformulierten Initiative kann er einen formulierten oder unformulierten Gegenvorschlag unterbreiten. Mit der Ausarbeitung eines Gegenvorschlages kann der Grosse Rat eine seiner Kommissionen oder auch den Regierungsrat beauftragen.