Kantonale Volksrechte

Der Grosse Rat hat als Parlament keine unbeschränkte Macht. Die Stimmberechtigten können durch Volksinitiativen und Referenden direkten Einfluss auf das politische Geschehen nehmen. Ein weiteres Mitwirkungsrecht, das auch Nichtstimmberechtigten zur Verfügung steht, ist die Petition. 

Stimmberechtigt sind in Basel-Stadt alle Schweizerinnen und Schweizer, die mindestens 18 Jahre alt sind, im Kanton wohnen und nicht unter umfassender Beistandschaft stehen. 

Volksinitiative

3'000 Stimmberechtigte können innert 18 Monaten eine Initiative einreichen, um eine Verfassungs- oder eine Gesetzesänderung oder einen sonstigen (referendumsfähigen) Grossratsbeschluss zu verlangen.

Sofern der Grosse Rat die Volksinitiative als rechtlich zulässig erachtet, muss er sie behandeln. Er kann die Initiative unterstützen, zur Ablehnung empfehlen oder einen Gegenvorschlag beschliessen und ausarbeiten. Auch der Regierungsrat kann dem Grossen Rat einen Gegenvorschlag beantragen. Gegenvorschläge bilden Kompromissvorschläge. 

Ein gewerkschaftliches Initiativkomitee übergibt der Staatsschreiberin im Hof des Rathauses Unterschriften zur Initiative "Basler Mindestlohn jetzt".Februar 2019: Übergabe von 3973 Unterschriften an die Staatsschreiberin. Foto: ParlD

Formulierte Initiativen müssen den Stimmberechtigten innert 18 Monaten zur Abstimmung vorgelegt werden. Beschliesst der Grosse Rat, der Initiative einen Gegenvorschlag gegenüberzustellen, so verlängert sich diese Frist um sechs Monate. Unformulierte Initiativen müssen spätestens nach drei Jahren zur Abstimmung kommen. 

Eine als rechtlich zulässig erklärte Initiative kommt zur Volksabstimmung, ausser das Initiativkomitee zieht die Initiative zurück (weil ein akzeptabler Gegenvorschlag vorliegt), oder der Grosse Rat arbeitet eine Vorlage aus, die das Anliegen einer unformulierten Initiative erfüllt. 

Noch nicht zustandegekommene Initiativen | Zustande gekommene (hängige) Initiativen | Zurückgezogen | Nicht zustande gekommen | Vorgehen bei Initiativen (Staatskanzlei BS)

Fakultatives Referendum 

Ein fakultatives Referendum will einen Grossratsbeschluss rückgängig machen.

Oft hat der Grosse Rat nur das zweitletzte Wort. Denn von ihm verabschiedete Gesetze und Gesetzesänderungen müssen dem Volk zur Abstimmung vorgelegt werden, wenn dies 2'000 Stimmberechtigte innert 42 Tagen mit einer Unterschrift verlangen. Auch Parlamentsbeschlüsse über neue Ausgaben von mindestens 1,5 Millionen Franken unterliegen dem fakultativen Referendum; weiter beispielsweise Bebauungspläne und Staatsverträge ohne verfassungsändernden Inhalt. Zu Referendumsabstimmungen kommt es im Schnitt rund dreimal pro Jahr.

Das Referendum an einem Beispiel erklärt: Erklärvideo "Am Samschtig bis am achti?" (2018)

Hängige Referenden | Erledigte ReferendenVorgehen bei Referenden (Staatskanzlei BS)

Obligatorisches Referendum

Vom obligatorischen Referendum spricht man bei Beschlüssen, die zwingend eine Volksabstimmung erfordern. Dies gilt für alle Änderungen der Kantonsverfassung. Weiter fallen darunter Volksinitiativen bzw. Vorlagen, die der Grosse Rat aufgrund einer unformulierten Initiative ausgearbeitet hat. Schliesslich unterliegen auch Staatsverträge mit verfassungsänderndem Inhalt und Änderungen des Kantonsgebiets der obligatorischen Abstimmung. Der Grosse Rat kann den Stimmberechtigten freiwillig weitere Vorlagen zur Abstimmung vorlegen.

Rechtsgrundlagen: Kantonsverfassung, § 47ff. (Initiative), § 51f. (Referendum)

Gesetz betr. Initiative und Referendum

Petition 

Ein Grundrecht, das allen Menschen unabhängig vom Pass, Wohnort oder Alter zusteht, ist das Petitionsrecht. Auch Ausländerinnen und Ausländer, Bewohner anderer Kantone und Kinder haben also das Recht, schriftlich Bitten, Anregungen und Beschwerden an jede Behörde zu richten. Petitionen brauchen keine Mindestzahl an Unterschriften, sie führen aber auch nicht zu einer Abstimmung. Die Behörden müssen das Anliegen lediglich prüfen.

In aller Regel sind Petitionen an den Regierungsrat oder an den Grossen Rat gerichtet. Die Petentinnen und Petenten haben Anspruch auf eine Beantwortung, in der Regel innert 18 Monaten. Der Grosse Rat hat eine eigene Petitionskommission, die dem Regierungsrat Antrag stellen kann, tätig zu werden. Gegenstand der Eingabe kann jede staatliche Tätigkeit sein.

Vorgehen bei Petitionen; laufende und abgeschlossene Petitionen (Staatskanzlei BS)

Rechtsgrundlagen: Kantonsverfassung, § 11